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Entschuldigungsverfahren in der Oberstufe
Gesetzliche Grundlage: Schulgesetz NRW und APO-GOSt, insb. Schulgesetz NRW § 43 Abs. 1, 2 und 4, § 47 Abs. 1 Nr. 8, § 53 Abs. 4, RdErl 12 - 52 Nr. 1, APO-GOSt § 13 Abs. 4 und 5
Das Schulgesetz für das Land NRW verlangt, dass jede Schülerin bzw. jeder Schüler der Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht nachkommt und Versäumnisse ordnungsgemäß entschuldigt. Die Schule hat die Pflicht zu überprüfen, dass dies auch wirklich geschieht.
Unsere Schülerinnen und Schüler müssen daher eigenverantwortlich dafür Sorge tragen, dass sie ihre Fehlstunden mithilfe unseres Entschuldigungsformulars dokumentieren und entschuldigen. Sie führen das Entschuldigungsformular daher sorgfältig und halten es in allen Fächern bereit, damit sie jederzeit nachweisen können, dass sie ihre Entschuldigungspflicht erfüllt haben. Bei Verlust eines Entschuldigungsformulars muss damit gerechnet werden, dass die Fehlstunden als unentschuldigt gelten können. Daher ist ein Verlust der Jahrgangsstufenleitung umgehend mitzuteilen. Die Entschuldigungsformulare erhält man ausschließlich über die Stufenleitung. Es wird zudem erst mit dem vollständigen Ausfüllen der persönlichen Daten durch die Schülerin bzw. den Schüler (Name, Vorname, Geburtsdatum) gültig.
Die Kursfachlehrerinnen und -lehrer entschuldigen die Fehlstunden mittels ihrer Paraphe erst, wenn der Stufenleitung formal ein korrektes und fristgerechtes Entschuldigungsschreiben (bei Minderjährigen durch die/den Erziehungsberechtigten) vorgelegt wurde, und vermerken die Entschuldigung anschließend in ihrem Kursbuch. Die Stufenleitung kontrolliert jeweils zum Ende des Quartals, inwieweit die Pflicht zur Entschuldigung erfüllt wurde.
Generell gilt in allen Fällen, dass die Schülerin bzw. der Schüler bei Versäumnissen des Unterrichts verpflichtet ist, den Unterrichtsstoff im Rahmen der eigenen Möglichkeiten nachzuholen.
Allgemeines Verfahren
Fehlstunden gelten nur dann als entschuldigt, wenn die versäumten Stunden von allen Parteien (Stufenleitung und Kurslehrkraft) abgezeichnet worden sind. Die eingetragenen Versäumnisse auf dem Entschuldigungsformular und das fristgerechte Entschuldigungsschreiben müssen der Stufenleitung und das Entschuldigungsformular im Anschluss der Kurslehrkraft vorgelegt werden und zwar unverzüglich, sobald die Schule wieder besucht wird.
Andernfalls gelten die versäumten Stunden als unentschuldigt. Ist eine Kurslehrerin bzw. ein Kurslehrer während eines gewissen Zeitraums nicht verfügbar (z. B. wegen Erkrankung), legt die Schülerin bzw. der Schüler die Entschuldigung zur Wahrung der unverzüglichen Vorlage ab Wiederbesuch der Schule vorerst der Jahrgangsstufenleitung vor und zeigt diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt der Kurslehrkraft nach.
Schülerinnen und Schüler, die im Laufe eines Schultages wegen Krankheit oder aus anderen Gründen die Schule verlassen, müssen sich vorher offiziell abmelden. Hierbei benachrichtigen sie die Kurslehrkraft der folgenden Unterrichtsstunde/n, melden sich aber in jedem Falle im Sekretariat ab. Auch diese Fehlstunden müssen nachträglich schriftlich über ein Entschuldigungsformular durch einen Erziehungsberechtigten (bei Minderjährigen) und des Entschuldigungsformulars unter Wahrung der unverzüglichen Vorlage entschuldigt werden.
Bei längerer Krankheit muss eine entsprechende Entschuldigung bzw. ein ärztliches Attest spätestens am dritten Tag der Erkrankung bei der Stufenleitung vorliegen. Sollte zu Beginn des Fehlens eine mehrtägige Abwesenheit von der Schule absehbar sein, so ist es sinnvoll, dies schon in der Benachrichtigung der Schule deutlich zu machen, eine tägliche Krankmeldung entfällt dann.
Anders als eine akute Erkrankung ist ein Arztbesuch nur dann ein Entschuldigungsgrund, wenn unaufschiebbare, besondere Untersuchungen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall ist eine Beurlaubung bei der Stufenleitung zu beantragen.
Entschuldigung bei verpasster Klausur oder mündlicher Prüfung
Bei Versäumnis eines Klausurtermins oder einer mündlichen Prüfung müssen sich die Schülerinnen und Schüler unverzüglich telefonisch im Sekretariat krankmelden. Um die Klausur nachschreiben bzw. die mündliche Prüfung nachholen zu dürfen, ist bei der Jahrgangsstufenleitung oder der Oberstufenkoordination ein gültiges ärztliches Attest für den Tag der Klausur bzw. der mündlichen Prüfung vorzulegen. Ohne Attest ist ein Nachschreiben der verpassten Klausur bzw. das Nachholen einer verpassten mündlichen Prüfung nicht möglich! In besonderen Fällen kann die Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen (§ 42 Abs. 2 SchulG). Bei der Gewährung eines Nachschreibtermins wird die Kurslehrkraft über die Oberstufenleitung informiert. Der Nachschreibtermin kann dann entweder individuell durch die Kursfachlehrerin bzw. den Kursfachlehrer festgesetzt werden oder wird per Aushang zentral über die Oberstufenkoordination mitgeteilt. Sollten die Voraussetzungen für das Einräumen eines Nachschreibtermins bzw. das Nachholen einer verpassten mündlichen Prüfung nicht erfüllt sein, so wird die versäumte Klausur bzw. Prüfungsleistung als Leistungsverweigerung betrachtet und mit der Note ungenügend bewertet (§ 13 APO-GOSt). Die Vorlage eines gültigen ärztlichen Attests bei der Jahrgangsstufenleitung ist auch im Falle der Nichteinhaltung des Termins der Facharbeitsabgabe notwendig. Ansonsten kann die durch die Facharbeit ersetzte Klausur mit der Leistungsnote ungenügend bewertet werden. Über die speziellen Regelungen im Falle einer Erkrankung bei den zentralen Abiturprüfungen wird in einer gesonderten Informationsveranstaltung in der Jahrgangsstufe Q 2 ausführlich informiert.
Fehlen aus schulinternen Gründen
Auf Fehlzeiten aus schulinternen Gründen (z. B. Klausuren, Exkursionen, andere Schulveranstaltungen etc.) ist die Kursfachlehrerin bzw. der Kursfachlehrer rechtzeitig vorher mündlich hinzuweisen, damit diese Fehlstunden auch entsprechend im Kursbuch als solche verbucht werden und nicht irrtümlich als Fehlstunden auf dem Zeugnis erscheinen. Von Klausuren abgesehen, sind alle anderen außerunterrichtlichen Termine durch die Stufenleitung auf dem Entschuldigungsformular entsprechend abzuzeichnen.
Zeitweise und dauerhafte Sportunfähigkeit
Vom Sportunterricht wird in der Regel nur durch ein ärztliches Attest befreit. Ist eine Schülerin oder ein Schüler schulfähig, aber nicht sportfähig, gilt für sie bzw. ihn trotzdem grundsätzlich die Teilnahmepflicht am Sportunterricht. Im Einzelfall sind Absprachen mit den Sportlehrerinnen und Sportlehrern zu treffen (z. B. über theoretische Leistungen). Bei langfristiger Krankheit, die eine Teilnahme am Sportunterricht in Frage stellt, ist in jedem Fall Rücksprache mit der Jahrgangsstufenleitung erforderlich, um die Anwesenheitspflicht bzw. Beurteilungsgrundlage zu klären.
Verspätungen
Nach dem Schulgesetz ist jede Schülerin und jeder Schüler zur pünktlichen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Pünktlichkeit ist darüber hinaus ein Gebot der Höflichkeit und Rücksichtnahme gegenüber den Mitschülerinnen und Mitschülern und den Kursfachlehrkräften. Erscheint eine Schülerin bzw. ein Schüler ohne vernünftigen Grund verspätet zum Unterricht, wird dies von der Kursfachlehrkraft im Kursbuch dokumentiert. Häufige Verspätungen können auch zu einer Bemerkung auf dem Zeugnis führen.
Konsequenzen bei Unterrichtsversäumnissen
Entschuldigte und unentschuldigte Fehlstunden werden auf dem Zeugnis vermerkt.
Bei begründetem Verdacht des Missbrauchs des Entschuldigungsverfahrens durch eine Schülerin oder einen Schüler kann es zu einer Attestpflicht kommen. Hierbei müssen alle auf dem Entschuldigungsformular eingetragenen Versäumnisse durch die Vorlage eines Attests zunächst von der Jahrgangsstufenleitung mit Paraphe entschuldigt werden. Erst dann können die versäumten Stunden von allen Kurslehrkräften abgezeichnet werden. Die oben beschriebene unverzügliche Vorlage ab Wiederbesuch der Schule für das Abschließen des Entschuldigungsverfahrens bleibt bestehen.
Bei Verstößen gegen die obigen Regeln kann die Schule geeignete erzieherische Maßnahmen ergreifen. Bei wiederholten Verstößen können Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden, die bis zu einem Verweis von der Schule reichen können. Laut § 53 Abs. 4 des Schulgesetzes kann die Entlassung von der Schule im Wege einer Ordnungsmaßnahme bei nicht mehr schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern auch dann erfolgen, wenn innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt werden.
Unentschuldigte Fehlzeiten werden als Leistungsverweigerung betrachtet und können so Auswirkungen auf die Benotung in einem Fach haben. Sind Leistungen in einem Fach aus von der Schülerin bzw. dem Schüler zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar (z. B. eine unentschuldigt versäumte Klausur), wird die Einzelleistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 13 Abs. 4, § 23 Abs. 3 APO-GOSt). Zudem verpflichten die rechtlichen Vorgaben zur Leistungsbewertung gemäß § 13 APO-GOSt die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe zu aktiver Mitarbeit im Unterricht als Beurteilungsgrundlage für die Leistungsbewertung im Bereich „Sonstige Mitarbeit“. Die gehäufte Nichtteilnahme am Unterricht kann dazu führen, dass die Fachlehrkraft über keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen für den Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“ verfügt. Liegen nach Abwägung aller Aspekte des konkreten Einzelfalls keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen für den Bereich der „Sonstigen Mitarbeit“ vor, so kann der Kurs nicht angerechnet werden, was die Nichtversetzung (Jahrgangsstufe EF) bzw. die Nichtzulassung zum Abitur (Jahrgangsstufe Q 1 und Q 2) und die Wiederholung einer Jahrgangsstufe zur Folge haben kann.