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Allgemeines
In § 1 des Schulgesetzes des Landes NRW wird der grundsätzliche Anspruch aller Schülerinnen und Schüler auf eine ihren Stärken und Begabungen sowie auch den persönlichen Bedarfen entsprechende individuelle Förderung festgelegt. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund einer Behinderung, eines Bedarfes an sonderpädagogischer Unterstützung oder einer akuten oder chronischen Erkrankung ihre Leistungen nicht begabungsgemäß erbringen können, erhalten einen entsprechenden Nachteilsausgleich (NTA). Der grundsätzliche Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht für die betroffenen Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe II unverändert fort. Allerdings sind für die Gymnasiale Oberstufe einige abweichende Regelungen und insbesondere im Hinblick auf die Abiturprüfung rechtlich veränderte Bedingungen zu beachten. Insofern müssen die Nachteilsausgleiche aus der Sekundarstufe I hinsichtlich der Bildungsziele der Gymnasialen Oberstufe zu Beginn der Einführungsphase und ggf. im weiteren Verlauf des Bildungsgangs überprüft werden.
Rechtliche Lage in der Gymnasialen Oberstufe (Sekundarstufe II)
Die Gewährung von Nachteilsausgleichen für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen, Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder besonderen Auffälligkeiten für die Gymnasiale Oberstufe sowie für die Abiturprüfung ist im § 13 Absatz 7 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gymnasiale Oberstufe (APO-GOSt) sowie in der Verwaltungsvorschrift (VV) zu § 13 Absatz 7 geregelt. Die Entscheidung über Bewilligung, Art und Umfang von Nachteilsausgleichen über die gesamte Gymnasiale Oberstufe, wie in der Sekundarstufe I, obliegt zunächst der Schulleitung. In Prüfungen mit landeseinheitlich gestellten Aufgaben entscheidet an Stelle der Schulleitung allerdings die obere Schulaufsichtsbehörde über die Genehmigung von beantragten Nachteilsausgleichen. Dies gilt insbesondere für die zentral gestellten schriftlichen Abiturprüfungen.
Was ist ein „Nachteilsausgleich“?
Der Nachteilsausgleich ist ein Verfahren zur Anpassung schulischer Unterrichts- und Leistungsmessungssituationen, das Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und/oder mit dauernden oder akuten Behinderungen bzw. besonderen Auffälligkeiten eine chancengleiche Teilhabe am Bildungsgang ermöglichen soll. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die die in einer Behinderung bzw. Auffälligkeit begründete Benachteiligung ausgleichen und dem Grundsatz der Bildungsgerechtigkeit möglichst vollständig entsprechen. Weder sollen damit das Anspruchsniveau der Leistungsanforderungen noch der Anspruch an die Qualität des Ergebnisses geringer bemessen werden; es geht vielmehr um eine die jeweilige Benachteiligung kompensierende - aber gleichwertige (!) - Gestaltung der Leistungsanforderungen. Es geht also nicht darum, (Teil-)Leistungsanforderungen zu senken oder nicht erbringen zu müssen, sondern einen vom Lernenden nicht verschuldeten Nachteil auszugleichen. Der Verzicht auf die Erbringung einer (Teil-)Leistung stellt dagegen eine Schutzmaßnahme und damit eine Übervorteilung dar. Schutzmaßnahmen werden im Zeugnis vermerkt und können in der Gymnasialen Oberstufe keine Anwendung mehr finden.
Nachteilsausgleiche werden individuell auf die jeweilige Situation der/des betroffenen Lernenden ausformuliert und können sich sowohl auf das unterrichtliche Geschehen als auch auf mündliche und schriftliche Leistungsüberprüfungen beziehen. Nachteilsausgleiche werden zwar nicht im Zeugnis vermerkt, sollen aber während der gesamten Schullaufbahn sukzessive durch schulische und außerschulische Förderung ausgeräumt werden, sofern dies möglich ist.
Wer kann einen Nachteilsausgleich in der Gymnasialen Oberstufe (Sekundarstufe II) erhalten?
Grundsätzlich gilt, dass ein Nachteilsausgleich nur dann in der Gymnasialen Oberstufe gewährt werden kann, wenn er sich zuvor aus der Sekundarstufe I ergeben hat und dort bereits hinreichende Maßnahmen zur Förderung eingeleitet wurden und entsprechende Diagnosen dokumentiert worden sind. Im Einzelnen gilt:

  • Schülerinnen und Schüler, die eine Behinderung, eine medizinisch attestierte langfristige chronische Erkrankung oder eine medizinisch diagnostizierte Störung, auch im autistischen Spektrum, aber keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben, können Nachteilsausgleiche erhalten. Fachärztliche Diagnosen müssen der Schulleitung in jedem Fall vor der Beantragung eines Nachteilsausgleichs vorliegen.

  • Neben dem Anspruch auf Nachteilsausgleiche bei langfristigen Behinderungen und/oder Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht auch die Möglichkeit, Nachteilsausgleiche zu erhalten bei Verunfallung, d.h. akuter, ärztlich attestierter Beeinträchtigungen wie z.B. einer gebrochenen Hand. Zum Nachweis der Beeinträchtigung ist ein aktuell ausgestelltes ärztliches Attest erforderlich. Allerdings begründet die medizinische oder therapeutische Diagnose an sich nicht automatisch die Notwendigkeit, einen Nachteilsausgleich zu gewähren. Über diesen Anspruch kann erst nach Betrachtung des konkreten Einzelfalls durch die Schule individuell entschieden werden.

  • Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung muss gemäß § 19 Abs. 5 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) schulaufsichtlich festgestellt worden sein.
Wie kann ein Nachteilsausgleich aussehen?
Jeder Nachteilsausgleich ist individuell zu gestalten. Eine schematische Übertragung möglicher Nachteilsausgleichsregelungen auf unterschiedliche Betroffene verbietet sich daher ebenso wie eine nicht auf den Einzelfall abgestimmte Zusammenstellung verschiedener Maßnahmen aus einem Katalog von Möglichkeiten zur Gewährung eines konkreten Nachteilsausgleichs. Nachteilsausgleiche in der Gymnasialen Oberstufe beziehen sich in der Regel auf die Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung, denn es geht in der Gymnasialen Oberstufe stets um eine gleichwertige Gestaltung der Leistungsanforderungen. Diese Veränderungen bzw. Anpassungen können zeitlicher, räumlicher, technischer oder in seltenen Fällen auch personeller Natur sein, z.B.

zeitlich räumlich technisch
  • - Zeitzugabe im Vorfeld für das Lesen (bei Lese-Störung)
  • - Zeitzugabe am Ende, um Fehler zu finden (bei Rechtschreib-Störung)
ablenkungsarmer Sitzplatz, z. B.
  • - am Rand, in der Ecke des Raumes
  • - in einem separaten Raum
  • - hinter Trennwand
  • - Schallschutzkopfhörer
Hilfsmittel wie
  • - Lese-Lineal
  • - erhöhter Kontrast durch farbiges Papier
  • - erhöhte Schriftgröße, A4 auf A3
Was gilt bei einer Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens (sog. LRS)?
Bei der Gewährung eines Nachteilsausgleichs im Falle einer „schweren Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens“ gemäß § 13 Abs. 7 APO-GOSt ist zu beachten, dass der sogenannte LRS-Erlass zwar grundsätzlich für alle Schulstufen gilt, in der Sekundarstufe II jedoch keine Anwendung findet. Dem zeitweiligen Verzicht auf eine Leistungsbewertung steht in der Sekundarstufe II die folgende, bundesweit geltende KMK-Regelung gemäß § 13 Abs. 2 APO-GOSt entgegen:

Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe in der Einführungsphase und um bis zu zwei Notenpunkte in der Qualifikationsphase.

Andere im Nachteilsausgleich formulierte Maßnahmen (s.o.) finden hingegen Anwendung.
Ansprechpartner
Ansprechpartner für Fragen rund um das Thema „Nachteilsausgleich“ sind Frau Kayser und Herr Schmiedeler.