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Schulkonferenz des GA vom 15.06.2010
(gemäß § 26(4) SchVG sowie unter Berücksichtigung der „allgemeinen Hausordnung für die in der Trägerschaft der Stadt Lünen stehenden Schulen“ gem. Beschluss des Schulausschusses vom 27.05.1985
Schulgesetz NRW § 2 (Auszug)
Die Schule unterrichtet und erzieht junge Menschen auf der Grundlage des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele.

Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Jugend soll erzogen werden im Geist der Menschlich-keit, der Demokratie und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen, zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und zur Friedensgesinnung.

Das Zusammenleben von allen am Schulleben Beteiligten wird durch den guten Willen auf allen Seiten und vom Wollen einer wirklichen Gemeinschaft getragen, die gekennzeichnet ist durch ein gutes Klima, gegen-seitige Achtung, Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beziehen sich auf den § 42 Schulgesetz (SchulG) NRW.

Die Schulordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Sekretärinnen und Sekretäre, Mitarbeiter, das technische Personal sowie Besucher oder Nutzer der Schule. Sie dient dem Ziel, einen Erziehungsbeitrag zu leisten und die Einrichtungen zu schützen.

Im Interesse eines geordneten Schullebens ist es notwendig, die Anordnungen des Schulleiters, die Weisungen der Lehrer/Innen und anderer befugter Personen ( insbesondere Hausmeister, Sekretärinnen ) zu befolgen.
I. Allgemeine Grundsätze
1. Jeder verhält sich so, dass eine Belästigung, Gefährdung oder Verletzung anderer ausgeschlossen wird. Verantwortung ist oberstes Gebot.

2. Alle Nutzer der Schule sind für die Sauberkeit in der Schule gleichermaßen verantwortlich.

3. Alle Anlagen und Einrichtungen der Schule sind stets pfleglich zu behandeln.
II. Teilnahme am Unterricht
1. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig und pünktlich am Unterricht und an sämt-lichen sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen, wie sie im Schulprogramm ausgewiesen sind, teilzunehmen (§43.1 SchulG).

2. Unpünktlichkeit und/oder unerlaubtes Verlassen des Schulgeländes sowie unerlaubtes Fehlen stellen Verletzungen der Teilnahmepflicht dar (§43.1 SchulG).

3. Bei plötzlichem Lehrerausfall oder Verspätung des Lehrers oder der Lehrerin fragt der/die Klassen-sprecher/in fünf Minuten nach Unterrichtsbeginn in der Verwaltung nach.

4. Krankmeldungen während der Unterrichtszeit erfolgen persönlich bei dem/der Klassenlehrer/in, dem/der Fachlehrer/in bzw. bei dem/der in der darauffolgenden Stunde unterrichtenden Lehrer/in. Darüber hinaus ist eine Abmeldung im Sekretariat erforderlich.

5. Bei einem Unterrichtsversäumnis ist die Schule umgehend, zunächst telefonisch, danach schriftlich zu benachrichtigen (§43.2 SchulG).

6. Volljährige Schüler/innen entschuldigen sich selbst auf dem dafür vorgesehenen Formular.

7. Ein ärztliches Attest kann von der Schule in begründeten Fällen verlangt werden.

8. Verstöße gegen die Schulordnung können mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden (Ordnungsmaßnahmen gem. § 53 SchulG ).
III. Betreten und Verlassen des Schulgebäudes
1. Eingrenzung des Schulgeländes:

Im Norden der gepflasterte Weg vor der Turnhalle, im Osten der gepflasterte Weg zum Biologietrakt und der gepflasterte Fahrweg, der parallel zum Bauteil F verläuft, im Süden der gepflasterte Weg zwischen dem Rundparkplatz und den Rasenflächen, im Westen die Begrenzung der Pflasterung vom Fahrradständer bis zur Turnhalle.

2. Das Schulgebäude wird in der Regel um 7.30 Uhr geöffnet. Während des Schulmorgens ist grund-sätzlich nur in den Pausen Einlass in das Schulgebäude. Der aufsichtsführende Lehrer öffnet die Klassenräume für die jeweilige Klasse, jedoch nicht bei Nutzung durch eine andere Lerngruppe.

3. Fahrschülerinnen und -schüler halten sich während der Wartezeiten in der Cafeteria oder auf dem Schulhof auf.

4. Die Schülerinnen und Schüler haben nach Unterrichtsschluss das Schulgebäude und den Schulhof unverzüglich zu verlassen. Die Klassenräume werden von den Lehrkräften nach der letzten Unter-richtsstunde, zu Beginn der großen Pausen oder wenn die Schüler/innen in einen Fachraum wechseln abgeschlossen.
IV. Verhalten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände
1. Die Fachräume dürfen nur unter Aufsicht der Lehrkräfte betreten werden. Der Zugang zur Mediothek ist durch die jeweils gültige Mediotheksordnung geregelt.

2. Im Schulgebäude sind Rennen und Ballspielen wegen der großen Unfallgefahr untersagt. Jeder hat sich im Gebäude und auf dem Schulhof so zu verhalten, dass er sich und andere nicht gefährdet. Schneeballwerfen ist prinzipiell verboten.

3. Die Schüler/innen der Sekundarstufe II halten sich während der Freistunden im Oberstufenraum, der Mediothek, im Selbstlernzentrum oder in der Cafeteria auf. Der Aufenthalt auf den Fluren oder in der Aula ist während der Unterrichtszeit untersagt.

4. Die Rasenflächen sollen bei Regenwetter nicht betreten werden.

5. Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Schulgelände ist grundsätzlich verboten.

Fahrräder werden nur auf den dafür gekennzeichneten Flächen abgestellt. Mofas und Mopeds werden auf den öffentlichen Parkflächen in Schulnähe abgestellt.

6. Das Fahren auf dem Schulgelände ist grundsätzlich nicht erlaubt. Das Betreten der Abstellflächen für die Fahrräder usw. ist nur zum Einstellen und Abholen der Fahrräder gestattet. Die Räder sind vor Diebstahl zu sichern. Die Schüler/Innen sollten im eigenen Interesse den Anweisungen der Aufsich-ten und des Hausmeisters Folge leisten. Auch jegliches Befahren des Schulgeländes am Nachmittag und Abend ( z.B. in Richtung Sporthalle) ist untersagt; das Befahren stellt einen Verstoß gegen die StVO dar und kann polizeilich verfolgt werden.

7. Das Mitbringen, der Konsum und der Ausschank alkoholischer Getränke sowie das Rauchen sind grundsätzlich untersagt.

8. Wertsachen wie MP3-Player, Laserpointer usw. sind während der Unterrichtszeiten auszuschalten. Das Aufbewahren größerer Geldbeträge (z.B. Klassenkassen) im Schulgebäude über einen längeren Zeitraum ist zu vermeiden. Bei Beschädigung oder Verlust von Wertsachen bzw. Geldbeträgen besteht keine Haftung. Das Mitführen von Skateboards und Rollern o.ä. in das Gebäude ist nicht gestattet.

Alle Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sind wegen der erhöhten Diebstahlgefahr zu beson-derer Wachsamkeit aufgefordert.

Diese Regelungen gelten auch für außerschulische Lernorte.

Hinweis zur Handy-Regelung:

Im Rahmen der persönlichen Rechte darf ein Handy mitgeführt werden. Dieses ist jedoch bei Betreten des Schulgeländes bzw. bei Beginn einer außerschulischen Veranstaltung abzuschalten und erst nach dem Verlassen bzw. Beendigung frühestens wieder einzuschalten. Vor Beginn von Klausuren sind Handys bei der Aufsicht ausgeschaltet zu deponieren. Eingeschaltete Handys können den Schülerinnen und Schülern von den Lehrkräften abgenommen und im Sekretariat abgegeben werden.

Fundsachen sind beim Hausmeister oder im Sekretariat abzugeben. Der Verlust eines Gegenstandes wird unter genauer Beschreibung im Sekretariat angezeigt und dort in eine Liste aufgenommen, die nach ca. 14 Tagen mit den Fundsachen abgeglichen wird. Taucht der Gegenstand nicht auf, geht die Schadensmeldung an das Schulverwaltungs- bzw. Rechtsamt der Stadt Lünen.

Einbruchdiebstähle sind der Schulleitung zwecks umgehender Information an die Kommune unverzüglich mitzuteilen.
V. Pausenregelung
1. In den kleinen Pausen halten sich die Schüler/innen möglichst im Klassenraum auf.

2. In den großen Pausen verlassen die Schüler/innen auf kürzestem Wege und möglichst zügig das Schulgebäude und begeben sich auf den Schulhof. Bei Regenwetter - durch ein anderes Signal bzw. durch Durchsage (Schulleitung) angezeigt - dürfen sich die Schüler/innen im Aulabereich, in der Mediothek oder in der Cafeteria aufhalten.

3. In der Mittagspause halten sich die Schülerinnen und Schüler in der Cafeteria, der Aula, der Mediothek, im Selbstlernzentrum oder auf den Höfen 2 und 3 auf. Während des Unterrichts darf Wasser getrunken werden. Die entsprechenden Plastikbehälter sind zu Beginn des Unterrichts auf den Tisch zu stellen. Speisen dürfen wegen des Teppichbodens grundsätzlich nur in der Cafeteria oder auf dem Schulhof eingenommen werden. Vor der Mittagspause werden alle Fenster geschlossen, die Stühle hochgestellt und der Raum abgeschlossen. Schüler/innen, die die SV, die Mediothek, die Beratung und das Sekretariat usw. aufsuchen müssen, dürfen dies nur zu Beginn der Pause tun (Ausnahme: Regenpause).

4. Sollten Fremde im Gebäude auftauchen, sind die aufsichtsführenden Lehrkräfte sofort zu verständigen. Außerhalb der Pausen gilt § VIII.1 Hausrecht.

5. Das Verlassen des Schulhofes in den Pausen ist den Schüler/innen der Klassen 5-10 nicht gestattet.

6. Der Pickdienst pro Klasse erfolgt im täglichen/halbjährlichen Wechsel. Die Klassenleitung beauf-sichtigt den Pickdienst. Der Pickdienst umfasst je zwei Außenbereiche und zwei Innenbereiche. Jede Klasse erhält einen Lageplan (Kopie), in dem die von ihr zu „pickenden“ Bereiche markiert sind. In diese Kopie können die einzelnen Teams und Wochentage eingetragen und im Klassenraum ausgehängt werden. Innenbereiche: Die Aula (Bühne und Bestuhlungsraum) und Cafeteria werden vom Innenpickdienst betreut. Die Kursräume der Oberstufe werden von den Stufen 11 bis 13, deren Kursunterricht vorwiegend darin stattfindet, betreut. Jede Klasse ist für ihren Raum und den Platz vor der Klassentür verantwortlich. Für den Unterricht in Fachräumen (Musik 2, Biologieräume, NW-Raum) gilt: Schülerinnen und Schüler warten vor der Glastür bis der Lehrer kommt, um eine Verschmutzung des Flurbereichs vor den Fachräumen zu minimieren.

7. Oberstufenschüler ist der Aufenthalt vor den Räumen 311 und 312 gestattet.

8. Während der Mittagspause dürfen Schülerinnen und Schüler nur den Hof 1 und 3 benutzen.
VI. Schulwegsicherung
1. Fußgänger/Innen und Radfahrer benutzen ausschließlich die gepflasterten Zuwege.

2. Beim Ein- und Aussteigen aus den Schulbussen ist Disziplin zu wahren; während der Fahrt sind gesittetes Benehmen, Sauberkeit und gegenseitige Rücksichtnahme gefordert.

3. Für Kraftfahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung gilt auf dem Schulgelände „Schritttempo“.

4. Eltern, die ihre Kinder mit dem PKW zur Schule bringen, dürfen das Schulgelände nur im geregelten Ausnahmefall (z.B. Gehbehinderung der Schülerin /des Schülers) befahren.

5. Die Grundregel §1 Straßenverkehrsordnung hat besondere Bedeutung. Gem. § 1 Absatz 1 erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Gemäß Absatz 2 hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
VII. Unfallvorsorge
1. Die Feuerwehrzufahrten auf dem Schulgelände sind stets freizuhalten. Gleiches gilt innerhalb des Gebäudes für Flure und sonstige Fluchtwege.

2. Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen zur Unfallvorsorge sind zu befolgen. Die Aktualisierung, Bekanntgabe und Sicherstellung der Einhaltung obliegt den/dem Sicherheitsbeauftragten. Letzteres gilt besonders für die beiden jährlich durchzuführenden Feuer-Probealarme.

3. Die jeweils gültige Alarmordnung hängt mit dem aktuellen Fluchtwegeplan in allen Klassen aus.

4. Die Schulleitung trägt die Verantwortung für die Unfallverhütung, sie wird von den/dem Sicherheits-beauftragten und allen Beteiligten unterstützt. Sie sorgt für die unverzügliche Meldung von Sicher-heitsmängeln an die Kommune und damit für deren Beseitigung.

5. Schadensfälle ( insbesondere Personen- und Sachschäden von erheblichem Umfange ) sind der Schulleitung sofort zu melden.

6. Jeder ist verpflichtet, Sofortmaßnahmen der Ersten Hilfe zu leisten; ggf. ist die Unterstützung des Sekretariats in Anspruch zu nehmen.
VIII. Hausrecht
1. Das Hausrecht übt im Auftrag des Schulträgers der Schulleiter, in Abwesenheit sein Vertreter aus.

2. Jede Lehrkraft vertritt in ihrem Zuständigkeitsbereich den Schulleiter in der Ausübung des Hausrechts.

3. Sind weder Schulleiter noch der Vertreter anwesend und ist keine andere Lehrkraft beauftragt, nimmt der Hausmeister das Hausrecht wahr.

4. Verstöße gegen die Schulordnung können Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Schulgesetz NRW zur Folge haben.
IX. Versicherungsschutz / Haftung
1. Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften.

Die Garderobenversicherung richtet sich nach den Maßgaben der Stadt Lünen.

Jeder Schüler, Besucher, Nutzer oder jede sonstige an der Schule beschäftigte Person, die einen Schaden am Gebäude oder den Einrichtungen der Schule verursacht, ist im Rahmen der gesetz-lichen Bestimmungen zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten verpflichtet.

2. Die Haftung umfasst auch die Verpflichtung zur pfleglichen Behandlung und pünktlichen Rückgabe des dem Schüler/der Schülerin anvertrauten Schuleigentums (§ 42.3 SchulG). Schüler/Innen, die Lernmittel, die ihnen nicht zu Eigentum übertragen worden sind, schuldhaft beschädigen oder ab-handen kommen lassen, sind zum Ersatz verpflichtet.

3. Der Schulleiter kann die Benutzung von Fahrrädern für den Schulweg soweit genehmigen, als Möglichkeiten zur ordnungsgemäßen Unterbringung vorhanden sind (Fahrradkeller/Fahrradständer).

4. Für abgestellte Fahrräder wird jedoch seitens der Kommune keine Haftung übernommen.
X. Aushänge
1. Die Verteilung von Drucksachen erfolgt ausschließlich mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Schulleiters.

2. Schulfremde Drucksachen dürfen auf dem Schulgelände grundsätzlich nicht verteilt werden.

3. Der Aushang von Plakaten erfolgt ausschließlich durch den Schulleiter.